Am 28. Mai wurde ein Rescriptum ex Audientia Sanctissimi veröffentlicht, das am 25. März 2026 von Papst Leo XIV. unterzeichnet worden war.

Dieses Rescriptum, das sich auf can. 699 § 2 bezieht, sieht vor, dass das Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens dem Diözesanbischof die Befugnis erteilen kann, ein Entlassungsdekret zu erlassen, „sofern der Fall den Höheren Oberen bzw. die Höhere Oberin des Klosters sui iuris betrifft.“

Diese Änderung bezieht sich auf die Klöster sui iuris, die unter can. 615 fallen, sowie auf die Entlassung eines Höheren Oberen bzw. einer Höheren Oberin dieser Klöster.

In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass als Kloster sui iuris ein autonomes Kloster definiert wird, das keinem männlichen Ordensinstitut angegliedert ist und das gemäß can. 615 der Aufsicht des Diözesanbischofs untersteht. Daher hat ein solches Kloster neben seinem eigenen Leiter (Moderator) keinen weiteren Höheren Oberen.

Sollte eine derartige Situation eintreten, muss sich der zuständige Bischof schriftlich an das genannte Dikasterium wenden, um die oben genannte Befugnis zu erhalten.