Nach Rücksprache mit dem Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung wird Folgendes klargestellt.

Was die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaftenapostolischen Lebens päpstlichen Rechts weist das Recht dem zuständigen höheren Oberen die Befugnis ein, die Weiheentlaßschreiben (litterae dimissoriales) für den Empfang der Diakon- und Priesterweihe zu erteilen (vgl. can. 1019 §1 CIC). Diese Zuständigkeit beschränkt sich jedoch auf die Präsentation des Weihekandidaten und beinhaltet nicht die Befugnis, von den im allgemeinen Recht festgelegten Bedingungen für den gültigen und rechtmäßigen Empfang des Weihesakraments zu dispensieren.

Daraus folgt, dass die Dispens von der für den Empfang der heiligen Weihen vorgeschriebenen Wartezeit, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die unmittelbar die sakramentale Ordnung betrifft, in die Zuständigkeit des Dikasteriums für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung fällt, unbeschadet der vom Heiligen Vater nach Inkrafttreten des Codex des kanonischen Rechts von 1983 gewährten Privilegien.

Diese Klarstellung bringt eine Änderung der bisher gefolgten Praxis mit sich. Daher werden die Generaloberen der Institute gebeten, sich für etwaige Anträge auf Dispens in dieser Angelegenheit direkt an das Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu wenden.