INFORMATIVE RECHTSHINWEISE

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APOSTOLISCHES SCHREIBEN Competentias quasdam decernere IN FORM EINES MOTU PROPRIO VON PAPST FRANZISKUS, MIT DEM EINIGE CANONES DES Codex Iuris Canonici (CIC) UND DES Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) GEÄNDERT WERDEN

 

Mit dem Motu Proprio Competentias quasdam decernere vom 11. Februar 2022 hat der Heilige Vater Papst Franziskus den Bischöfen (Diözesan- und Eparchialbischöfen) und den Obersten Leitern hinsichtlich der Institute des geweihten Lebens einige Zuständigkeiten übertragen, die bisher dem Apostolischen Stuhl vorbehalten waren.

Unter den wichtigsten Neuerungen, die die Institute des geweihten Lebens betreffen, sind folgende hervorzuheben:

- Der Zeitraum, der einer Ordensperson erlaubt, außerhalb seines Instituts zu leben: das Exklaustrationsindult wird von drei auf fünf Jahre verlängert, wobei eine Verlängerung dem Heiligen Stuhl bzw. dem Diözesanbischof vorbehalten bleibt.

- Eine zeitliche Professe, die aus einem schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut zu verlassen und in die Welt zurückzukehren, kann das entsprechende Indult vom Obersten Moderator mit Zustimmung seines Rates erhalten.

- Das gegen ein Mitglied eines Instituts des geweihten Lebens erlassene Entlassungsdekret wird in dem Moment wirksam, in dem es dem Betroffenen mitgeteilt wird, vorausgesetzt, der Betroffene wird auf sein Recht hingewiesen, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung bei der zuständigen Behörde Rekurs einzulegen. Es ist also nicht mehr vorgesehen, dass das Entlassungsdekret im Falle von Instituten päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl oder in anderen Fällen vom Diözesanbischof bestätigt werden muss.

 

https://www.vatican.va/content/francesco/it/motu_proprio/documents/20220211-motu-proprio-assegnare-alcune-competenze.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

APOSTOLISCHES SCHREIBEN Expedit ut iura IN FORM EINES MOTU PROPRIO DES PAPSTES FRANZISKUS ZUR ÄNDERUNG DER REKURSBEDINGUNGEN EINES AUS EINEM INSTITUT DES GEWEIHTEN LEBENS ENTLASSENEN MITGLIEDS

 

 

Mit dem Apostolischen Schreiben Expedit ut iura in Form eines Motu proprio vom 2. April 2023 hat der Papst beschlossen, die Fristen zu verändern, innerhalb derer bei einem Austritt aus einem Institut des geweihten Lebens ein Rekurs bei der zuständigen Behörde eingereicht werden kann: von zehn Tagen (fünfzehn, im Falle der Ostkirchen) auf dreißig Tage, „ohne Notwendigkeit, den Widerruf oder die Berichtigung des Dekrets beim Verfasser schriftlich zu beantragen.“ Es ist „eine weniger restriktive Form der Übermittlung des Rechtsbehelfs, der es dem Betroffenen ermöglicht, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe besser zu beurteilen und geeignetere Kommunikationsmittel zu nutzen;“ so der Geist des Motu Proprio, das can. 700 des Codex des kanonischen Rechts (CIC) und den can. 501 des Kanonischen Codex der Ostkirchen (CCEO) ändert, um einen besser definierten und angemessenen Schutz der Rechte von Personen zu gewährleisten, die aus Instituten des geweihten Lebens entlassen werden.

 

https://www.vatican.va/content/francesco/it/motu_proprio/documents/20230402-motu-proprio-expedit-ut-iura.html

16. Juni 2023